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Unsere TätigkeitIm Betreuungsrecht gibt es viele Bereiche, in denen die Rechtsexperten der Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig werden: - Vertretung von Betroffenen im Betreuungsverfahren, - Beratung von Angehörigen im Betreuungsfall und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, - Erstellen von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen, - Prüfen von bereits abgefassten Forumlaren (z. B. Vorsorgevollmachten) Wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner: Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH München Prof. Dr. Volker Thieler und Prof. Dr. Wolfgang Böh Wolfratshauser Straße 80 81379 München Tel.: 089 - 72308750 Fax.: 089 - 597467 Email: Muenchen@Rechtsanwalt-Thieler.de Das BetreuungsrechtDie rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen, welches in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Auf der linken Seitenhälfte finden Sie unter Betreuungsrecht Ausführungen zur Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und zur Betreuung. Wenn Sie Fragen zum Betreuungsrecht haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an einen Anwalt der Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Neu: Ab sofort erreichen Sie die Anwälte der Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu dem Themengebiet Betreuungsrecht auch unter der neuen ANWALTSHOTLINE 0900 - 11 33 400 * (*1,99Euro/Min aus dem deutschen Festnetz) Notartätigkeit bei GeschäftsunfähigkeitGeschäftsunfähige beim Notar
Nach § 15 Abs.1 S.1 der Bundesnotarordnung darf der Notar seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne einen ausreichenden Grund verweigern. Einen solchen Grund beinhaltet nach § 11 Abs.1 S.1 Beurkundungsgesetz zwar das eindeutige Fehlen der Geschäftsfähigkeit, nicht aber der bloße Zweifel hieran. Bei Verfügungen von Todes wegen soll der Notar seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers (beispielsweise) in der Urkunde vermerken (§ 28 Beurkundungsgesetz).
Hieraus wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass er den Notar auch zur Beurkundung in Grenzfällen berufen sieht. Die abschließende Beurteilung ist hingegen im Streitfall dem Gericht überantwortet, wobei es die Wahrnehmung des Notars genauso zu berücksichtigen hat ,wie etwaige gutachterliche Äußerungen. Diese Zuständigkeitsverteilung gilt nicht zuletzt dem Interesse der Rechtssuchenden Bevölkerung, ihren letzten Willen in größtmöglichem Umfang zur Geltung bringen zu können. (Rückfragen hierzu können Sie stelle an: Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, Wolfratshauserstraße 80, 81379 München, Telefon: 089/74299905, Telefax: 089/597467). |
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