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Nachschusspflichten („gespaltene Beitragspflicht“) bei geschlossenen Immobilienfonds - Entscheidung des BGH (2007)Die Beklagten sind im Jahr 1997 der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beigetreten, deren Unternehmensgegenstand die Renovierung eines Wohn- und Geschäftshauses in Berlin war. Nach dem Gesellschaftsvertrag betrug das Eigenkapital DM 4.415.000,00, die Gesamtkosten des Bauvorhabens sollten DM 12,9 Mio. nicht überschreiten. In Höhe der Differenz nahm zwischen Eigenkapital und Gesamtkosten nahm die Gesellschaft für die Gesellschafter ein Darlehen auf. Der Gesellschaftsvertrag sieht weiter vor, dass die Gesellschafter neben einer einmal zahlenden Einlage anteilige Einzahlungen zu leisten haben, wenn der von der GbR erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreichen sollte. Nachdem die Beklagten zunächst mehrere jahrelang die von ihnen auf dieser Grundlage geforderten vierteljährlichen Zahlungen geleistet hatten, verweigerten sie ab Mitte 2004 weitere Leistungen mit der Begründung, die Nachschusspflicht sei nicht rechtwirksam begründet worden. Die klagende GbR hat von dem Beklagten u.a. 6 Viertelraten der Jahre 2004 und 2005 mit der Klage geltend gemacht. Der 2. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2007 (II ZR 230/06) das klagezusprechende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt. Der Senat ist zwar dem Berufungsgericht darin gefolgt, dass sich bei einer isolierten Gesellschaftsvertrag in Blick nehmenden Beurteilung aus diesem keine Zahlungspflicht der Beklagten herleiten lasse. Das rechtfertige die Klageabweisung indes nicht, weil das Berufungsgericht in diesem Fall zu Unrecht allein den Text des Gesellschaftsvertrages verwertet und deshalb den vorgetragenen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat. Im Zusammenhang mit den Angaben in der von der Beklagten unterschriebenen Beitrittserklärung zu der GbR ergibt sich hier aus dem Gesellschaftsvertrag die vom Berufungsgericht vermisste, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche ausreichende Klarheit darüber, dass und welcher maximalen Höhe die Beklagten über den ziffernmässig festgelegten Einlagebetrag hinausgehende laufende Beitragspflichten in der Zeit ihrer Mitgliedschaft in der GbR treffen.
Nähere Informationen unter: Rechtsanwälte Prof. Dr. Thieler & Partner RAin Bettina Wittmann Kainzenweg 1 94036 Passau Tel: 0851-988400 E-Mail: Prof.Dr.Thieler-Wittmann@t-online.de
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