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Risikoaufklärung bei "erfahrenem" Anleger - Entscheidung des BGH (2008)Selbst wenn ein Anleger grundlegende Kenntnis im Anlagebereich hat, muss der Anlageberater ihn über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend informieren. Die hierzu maßgebliche Entscheidung des BGH vom 06.03.2008, AZ III ZR 298/05, kann über Ihren Ansprechpartner am Standort München Herrn Rechtsanwalt Dr. Böh (Telefon 089/72308750, Telefax 089/597467) angefordert werden. |
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