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Merkblatt für neue VereineZum Erwerb der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister sind nur Vereine geeignet, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. 1. Form der Anmeldung:Nur schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften durch die Mitglieder des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl. 2. Vorzulegende Unterlagen:Der Anmeldung sind beizufügen: 3. Notwendiger Inhalt der Satzung:Die Satzung muss enthalten: a) Den Namen des Vereins, Die Satzung muss weitere Bestimmungen enthalten: 4. Allgemeine Hinweise:a) Dem Vorstand dürfen nur Personen angehören, die zur Vertretung des Vereins entweder einzeln oder zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern befugt sind. Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsmacht gibt es nicht, weshalb auch nur den gesetzlichen Vertretern die Bezeichnung "Vorstand" zusteht. Es sind deshalb für Gremien, die nicht Vertretungsorgan sind, Bezeichnungen wie Vorstand, Vorstandschaft, Gesamtvorstand, erweiterter Vorstand und dergleichen zu vermeiden. b) Satzungsbestimmungen wie: "Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten" oder: "Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende" sind nicht eintragungsfähig. da Dritte nicht nachprüfen können, ob, wann und in welchem Umfang ein Verhinderungsfall gegeben ist oder ob nun gerade das eine oder das andere Vorstandsmitglied als vertretungsberechtigter Vorstand anzusehen ist. Die Vertretungsbefugnis muss sich aus der Satzung klar und eindeutig ergeben, z.B.: "Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt" |
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