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AbflussprinzipDie Betriebskosten müssen gesetzlich nicht zwingend nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden, sondern können grundsätzlich auch nach dem Abrechnungsprinzip zugeordnet werden. Die hierzu maßgebliche Entscheidung des BGH vom 20.02.2008, AZ VIII ZR 49/07, kann über Ihren Ansprechpartner am Standort München Herrn Rechtsanwalt Dr. Böh (Telefon 089/72308750, Telefax 089/597467) angefordert werden. Änderung durch konkludentes VerhaltenIst im mündlichen Mietvertrag eine Kaltmiete vereinbart und leistet der Mieter in vier aufeinanderfolgenden Jahren auf Grund vom Vermieter erteilten Nebenkostenabrechnungen Zahlungen, liegt hierin eine konkludente Ergänzung und Konkretisierung des Mietvertrages vor (Urteil vom 12.02.1999, LG Saarbrücken, AZ: 13 BS 226/98).
Langjähriges NichtabrechnenDas langjährige Abrechnen von Betriebskosten führt nicht zu einer automatischen Vertragsänderung, dass auch in Zukunft keine Abrechnung erfolgen kann. Die hierzu maßgebliche Entscheidung des BGH vom 13.02.2008, AZ VIII ZR 14/06, kann über Ihren Ansprechpartner am Standort München Herrn Rechtsanwalt Dr. Böh (Telefon 089/72308750, Telefax 089/597467) angefordert werden. Umlage der WasserkostenDer Vermieter ist nicht zur Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind. Legt der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung gemäss § 556 a I BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabes nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen.
In konsequenter Rechtsprechung setzt der VIII. Zivilsenat des BGH seine Darstellung zu § 556 a I S. 1 BGB um. Die klagende Vermieterin rechnete die Betriebskosten flächenbezogen ab. Seit 2003 waren – mit einer Ausnahme – alle Wohnungen des Gebäudes mit einem Kaltwasserzähler ausgestattet, auch die der beklagten Mieter. Trotzdem legte die Vermieterin die Wasserkosten nach wie vor nach dem Verhältnis der Wohnflächen in der Betriebskostenabrechnung 2004 um. Die Beklagten verweigerten den Ausgleich der Nachforderung und errechneten bei einer Abrechnung der Wasserkosten nach Verbrauch für sich ein Guthaben, welches sie von der Miete abzogen.
Die Zahlungsklage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Mehr Informationen unter:
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Prof. Dr. Thieler & Wittmann Kainzenweg 1 94036 Passau Tel: 0851-988400 Fax: 0851-9884029
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