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ZustellungZustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Zustellungsempfänger die Wohnung in der die Zustellversuche unternommen worden sind, tatsächlich inne hat, also dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein Urteil kann nicht wirksam im Rahmen der Ersatzzustellung zugestellt werden, wenn der Wohnungsmieter längst ausgezogen ist. Selbst die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher kann fehlschlagen. Weil es bei der Ersatzzustellung immer darauf ankommt, ob der Zustellempfänger tatsächlich in der Wohnung wohnt (BGH vom 11.10.2007 Az: VII ZB 31/07 Eigentum Seite 194 2007). Das Urteil kann bei RA Prof. Dr. Volker Thieler Wolfratshauser Straße 80 81379 München bestellt werden.
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