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Schutz der FrauDas Gewaltschutzgesetzt schützt insbesondere Frauen vor häuslicher Gewalt und vergleichbaren Fällen wie beispielsweise dem sog. Stalking. Die betroffene Person kann Belästigungen mittels einer einstweiligen Anordnung bekämpfen, indem ein Unterlassungsanspruch im Eilverfahren erwirkt wird. So kann beispielsweise auch im Wege der Zwangsvollstreckung eine Unterlassung von Telefonanrufen durchgesetzt werden, wenn das Gericht gerade diese Telefonanrufe untersagt hat. Die hierzu maßgebliche Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.10.2007, AZ 2 WF 121/07, kann über Ihren Ansprechpartner am Standort München Herrn Rechtsanwalt Dr. Böh (Telefon 089/72308750, Telefax 089/597467) angefordert werden.
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