Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weist Betroffene im Betreuungsverfahren darauf hin, dass diese daran denken sollten, dass gerichtliche Ermittlungsergebnisse im Betreuungsverfahren evtl. unvorhergesehene Auswirkungen auf später unter Umständen eintretende erbrechtliche Probleme, bzw. Streitigkeiten haben können.
Ganz besonders Augenmerk ist hier auch auf:
- medizinische Sachverständigengutachten
- ärztliche Berichte und Stellungnahmen
- Krankenhausberichte usw.,
zu richten, die im Betreuungsverfahren zur Feststellung des Krankheitszustandes der betreuten Person entweder erstellt wurden oder die im Betreuungsverfahren z. B. im Rahmen des Aufgabenbereiches "Gesundheitssorge" eine Rolle spielten, können objektivierbare Anhaltspunkte dafür darstellen, in nach dem Tod der betreuten Person auftretenden Erbrechtsstreitigkeiten die Frage der Testierfähigkeit zu klären. Objektivierbare Anhaltspunkte oder Tatsachen sind maßgebliche Grundlagen für rückwirkende sachverständige Feststellungen.
Sofern sich innerhalb eines Betreuungsverfahrens Zweifel oder Hinweise darauf ergeben, dass medizinische Feststellungen verfahrensfehlerhaft, qualitativ mangelhaft oder unvollständig sein könnten, kann die Entscheidung der Betroffenen und/oder Angehörigen im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Betreuungsverfahrens ggf. nachvollziehbar sein, etwaige Mängel nicht zu beanstanden oder berechtigten Zweifeln nicht nachzugehen, weil sich im Ergebnis - Betreuungsbedürftigkeit u. Betreuungsbedarf - vermutlich keine Änderungen ergeben werden. Denn im Betreuungsverfahren kommt es allein auf die Feststellung von Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf an. Die Frage der Testierfähigkeit spielt im Betreuungsverfahren - jedenfalls unmittelbar - keine Rolle und die betroffene Person soll nicht mehr als unbedingt erforderlich belastet werden. Dennoch ist in der Praxis festzustellen, dass die möglicherweise nachteilige Auswirkung dieser Ermittlungsergebnisse zum einen den Angehörigen nicht in ausreichendem Maße bewusst war und zum anderen zu Ergebnissen führen kann, die vom Erblasser so nicht gewünscht waren.
Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.
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Susanne Kilisch
Rechtsanwältin
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