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Schenkungsrecht

Für viele Personen scheint das Schenkungsrecht von untergeordneter Bedeutung zu sein. Rechtlich ist aber das Gegenteil der Fall. Denn im Bereich des Schenkungsrechts werden viele Fehler gemacht.

Dies beginnt damit, dass in den meisten Schenkungsfällen (mit Ausnahme der Immobilienschenkung) die notwendige notarielle Form nicht beachtet wird. Zwar bleibt eine solche Schenkung nach ihrer Durchführung zivilrechtlich wirksam, aber der Schenker hat keine ausreichenden Schutzregelungen für sich festgehalten. Solche Schutzregelungen werden auch in den meisten notariellen Schenkungsverträgen nicht ausreichend fixiert. Denn ein Notar ist zur Neutralität verpflichtet und darf den Schenker auf sinnvolle Schutzregelungen nur begrenzt hinweisen.

Wir gestalten Schenkungsverträge abhängig davon, wer (Schenker oder Beschenkter) uns mandatiert und besprechen insbesondere sinnvolle Regelungen mit Blick auf Auflagen (z. B. Grafpflege, Pflegeverpflichtung im Alter), Gegenleistungen (Nießbrauch, Rente, Wohnrecht), Haftungsausschlüssen und Rückforderungsrechten. Hierzu gehört auch der Abgleich im steuerlichen Bereich, wobei meistens Fragen aus dem Recht der Grunderwerb- bzw. Schenkungssteuer zu beantworten sind.

Entsteht im Nachgang einer Schenkung Streit, vertreten wir die jeweiligen Vertragsparteien außergerichtlich und gerichtlich.

Wie wir Ihnen weiterhelfen können: 

Schenkungsvertrag Gestaltung

Schenkungsvertrag Gestaltung

Wir gestalten Schenkungsverträge und gleichen diese dann mit dem jeweils beauftragten Notar ab. Dies ist insbesondere bei folgenden Schenkungsgegenständen bedeutsam: (1) größere Geldbeträge, (2) Gesellschaftsbeteiligungen, (3) Immobilienvermögen, (4) wertvolle Einzelgegenstände, z. B. Kunst und Schmuck.

Die Beratung hierzu ist davon abhängig, welche Seite des Schenkungsvertrags von uns vertreten wird: der Schenker, der Beschenkte oder beteiligte Dritte, z. B. aus der Familie.

Die Gestaltung orientiert sich dabei an folgenden Kriterien: (1) persönliche Motivlage, (2) wirtschaftliche Situation der Beteiligten, (3) zivilrechtliche (auch erbrechtliche) Rechtslage, (4) steuerliche Gesichtspunkte.

Im Rahmen der Beratung zeigen wir auch auf, welche ergänzenden Informationen eingeholt werden müssen, um den Schenkungsvertrag abzusichern. So ist abhängig vom Einzelfall ein Wertgutachten einzuholen oder ein Gutachten über die Geschäftsfähigkeit des Schenkers. In beiden Fällen sprechen wir Empfehlungen zur Person des Gutachters aus.

Streit bei Schenkung
Streit bei Schenkung

Im Nachgang einer durchgeführten Schenkung kann Streit entstehen, z. B. über die Zahlung der Schenkungssteuer, einen Mangel des Schenkungsgegenstandes, die Nichterbringung von Gegenleistungen oder dann, wenn sich Schenker und Beschenkter entfremden.

In dieser Situation vertreten wir die Rechte des Mandanten außergerichtlich und gerichtlich.

Auf Seiten des Schenkers ist zu prüfen, ob die Schenkung rückgängig gemacht werden kann bzw. welche ergänzenden Rechte sich aus dem Schenkungsvertrag ableiten lassen. Für den Beschenkten stellt sich jeweils die konträre Fragestellung.

Sonderfall bei Schenkungen
Sonderfall bei Schenkungen

Es gibt in der Praxis zahlreiche Sonderfälle von Schenkungen, die einer spezifischen Betrachtung bedürfen. Dies belegen nachfolgende Beispiele.

Beispiel 1: die Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht

Erbrechtlich ist es zulässig, dass sich Eheleute (bei einem Ehegattentestament) bzw. zwei Personen (im Rahmen eines Erbvertrags) bezüglich einer erbrechtlichen Regelung aneinander binden. Ist dies geschehen, so kann man von der einmal getroffenen Regelung weder durch ein späteres Testament einseitig abweichen, noch diese Regelung durch eine Schenkung aushöhlen. Letztlich geht es meist um folgenden Fall: Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den zweiten Erbfall soll das gemeinsame Kind erben. Wenn dies bindend geregelt ist, kann der überlebende Ehegatte zum Nachteil des Kindes weder neu testieren (z. B. zugunsten des neuen Partners), noch die Erbeinsetzung dadurch aushöhlen, dass Vermögen zu Lebzeiten (z. B. zugunsten des neuen Partners) verschenkt wird. Wir prüfen die Wirksamkeit einer solchen Schenkung nach, beraten aber umgekehrt auch, in welchen Fällen eine solche Schenkung wirksam durchgeführt werden kann.

Beispiel 2: Schenkungen an Erbschleicher

Sogenannte Erbschleicher-Fälle nehmen kontinuierlich zu. Dies hängt damit zusammen, dass es immer mehr vermögende, ältere Personen gibt, die keine enge familiäre Anbindung haben und einen Ansprechpartner suchen. Geraten sie an den falschen Ansprechpartner, drohen Vermögensschäden. Typische Fälle sind aus dem Haus entwendetes Bargeld, durch den Erbschleicher abgehobenes Geld, verschwundene Wertgegenstände wie z. B. Schmuck. Im Prozess verteidigen sich Erbschleicher häufig mit dem Argument, dass die Vermögensgegenstände geschenkt worden sind. Wir prüfen dies nach.

Beispiel 3: Schenkungen und Darlehen

Vielfach führen Versuche, Schenkungssteuer zu sparen, dazu, dass sich die Beteiligten in Risikosituationen begeben. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass eine Schenkung als “Darlehen” deklariert wird. Wir unterstützen Sie dabei, eine solche Risikosituation zu beheben.

Stiftungen
Stiftungen

Ein schenkungsähnlicher Sachverhalt liegt vor, wenn es um eine Stiftung geht. Wir beraten sowohl bei der Gründung einer Stiftung, als auch in folgenden Situationen: (1) Zuwendung an eine bereits existierende Stiftung, (2) Stiftung und erbrechtliche Regelung, (3) Stiftung mit erbschaftssteuerlicher Zielsetzung, (4) Stiftung als Anspruchsgegner.

Dabei stellen sich vielfältige Fragen, insbesondere zur jeweils maßgeblichen Stiftungsform, also der gemeinnützigen, selbständigen Stiftung mit weiteren Ausprägungen der Familienstiftung bzw. der Unternehmensstiftung und der weiteren Stiftungsform “Treuhandstiftung”.

Wir gestalten bzw. prüfen Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung und vertreten gegenüber den zuständigen Finanzämtern und Landesbehörden.

Weitere Informationen zum Stiftungsrecht finden Sie hier: Stiftungsrecht

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