Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht
Den meisten Personen ist die Regelung einer gesetzlichen Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB nicht ausreichend bekannt.
Jeder Erwachsene bedarf einer rechtlichen Vertretung, wenn er aufgrund Alter, Krankheit oder Unfall nicht mehr für sich entscheiden kann. Diese sog. Betreuungsbedürftigkeit tritt viel häufiger auf, als die schwerwiegendere Geschäftsunfähigkeit. Wird diese Betreuungsbedürftigkeit durch das zuständige Amtsgericht festgestellt, erhält die betroffene Person einen gesetzlichen Betreuer. Dieser gesetzliche Betreuer entscheidet dann in finanziellen, gesundheitsbezogenen und privaten Angelegenheiten.
Diese gesetzliche Betreuung ist mit vielen Problemen verbunden und zwar insbesondere damit, dass (1) Eheleute oder erwachsene Kinder nicht automatisch gesetzliche Betreuer der nahestehenden Person werden, (2) das Betreuungsverfahren auch durch jeden Dritten (z. B. einen Bankangestellten, einen Nachbarn, eine Pflegeperson) eingeleitet werden kann, (3) die Familie in diesem Verfahren häufig nicht ausreichend beteiligt ist, (4) das Betreuungsgericht vielfach fremde Dritte als gesetzliche Betreuer bestimmt und (5) diese fremden Dritten dann keine hinreichende Qualifikation aufweisen können.
Um eine solche gesetzliche Betreuung zu vermeiden gibt der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Diese Möglichkeit ist vielen Personen nicht ausreichend bekannt und wenn dann eine Vorsorgevollmacht gefertigt wird, ist diese inhaltlich (vor allem bei Standardformularen) nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang müssen jedenfalls auch die ergänzenden Regelungen einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung bedacht werden.