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Betreuungsrecht
Vorsorgevollmachten/ Patientenverfügungen

Den meisten Personen ist die Regelung einer gesetzlichen Betreuung gemäß

§§ 1814 ff. BGB nicht ausreichend bekannt.

Jeder Erwachsene bedarf einer rechtlichen Vertretung, wenn er aufgrund Alter, Krankheit oder Unfall nicht mehr für sich entscheiden kann. Diese sog. Betreuungsbedürftigkeit tritt viel häufiger auf, als die schwerwiegendere Geschäftsunfähigkeit. Wird diese Betreuungsbedürftigkeit durch das zuständige Amtsgericht festgestellt, erhält die betroffene Person einen gesetzlichen Betreuer. Dieser gesetzliche Betreuer entscheidet dann in finanziellen, gesundheitsbezogenen und privaten Angelegenheiten.

Diese gesetzliche Betreuung ist mit vielen Problemen verbunden und zwar insbesondere damit, dass

(1) Eheleute oder erwachsene Kinder nicht automatisch gesetzliche Betreuer der nahestehenden Person werden,

(2) das Betreuungsverfahren auch durch jeden Dritten (z. B. einen Bankangestellten, einen Nachbarn, eine Pflegeperson) eingeleitet werden kann,

(3) die Familie in diesem Verfahren häufig nicht ausreichend beteiligt ist,

(4) das Betreuungsgericht vielfach fremde Dritte als gesetzliche Betreuer bestimmt und

(5) diese fremden Dritten dann keine hinreichende Qualifikation aufweisen können.

Um eine solche gesetzliche Betreuung zu vermeiden gibt der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Diese Möglichkeit ist vielen Personen nicht ausreichend bekannt und wenn dann eine Vorsorgevollmacht gefertigt wird, ist diese inhaltlich (vor allem bei Standardformularen) nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang müssen jedenfalls auch die ergänzenden Regelungen einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung bedacht werden.

 

Wie wir Ihnen weiterhelfen können: 

Spezialisierte Webseite: 
Vertretung im gesetzl. Betreuungsfall

Vertretung im gesetzlichen Betreuungsfall 

Wir vertreten (1) betroffene Personen, (2) Angehörige und (3) anderweitig Beteiligte, insbesondere Vorsorgebevollmächtigte im gesetzlichen Betreuungsverfahren. Dabei gibt es differente Zielsetzungen.

Zum einen wird häufig geprüft, ob eine gesetzliche Betreuung insgesamt beendet oder vermieden werden kann. Hierzu gehört dann die Nachprüfung etwaiger ärztlicher Gutachten zur Betreuungsbedürftigkeit, ebenso wie die Gestaltung einer Vorsorgevollmachtssituation, die die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Betreuung entfallen lässt.

Andererseits gehört hierzu die Frage, ob die Person des gesetzlichen Betreuers ausgewechselt werden kann (z. B. vom Fremdbetreuer zum Familienbetreuer oder konträr) bzw. die betroffene Person durch einen Gegenbetreuer abgesichert werden muss.

Betreuungsverfahrens 
Einleitung eines gesetzlichen Betreuungsverfahrens

Eine gesetzliche Betreuung kann dann notwendig werden, wenn eine hilfebedürftige Person vor sich selbst oder Drittpersonen geschützt werden muss. Ein typisches Beispiel ist die Situation, dass der Betroffene durch Drittpersonen beeinflusst und dazu gebracht wird, Vermögen wegzugeben. Ähnlich stellt sich die Situation dar, dass die betroffene Person nicht mehr handeln kann und ein Vorsorgebevollmächtigter für diese Person handelt und Vermögensschäden verursacht.

In beiden Fällen muss ein gesetzliches Betreuungsverfahren angeregt werden, damit weitere Vermögensschäden durch einen Fremdbetreuer ausgeschlossen werden. Wir erstellen Schriftsätze zur Anregung einer gesetzlichen Betreuung und begleiten den Fall vor dem Betreuungsgericht.

Hierzu gehört auch die Situation, dass eine Vorsorgevollmacht anzugreifen ist. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten, unter anderem die Variante des Widerrufs und der Rückholung der Vorsorgevollmacht und abhängig vom Einzelfall die Anregung einer Kontrollbetreuung beim Betreuungsgericht.

Vorsorgevollmacht Gestaltung
Vorsorgevollmacht Gestaltung

Das Risiko einer gesetzlichen Betreuung betrifft jeden Erwachsenen. Deshalb ist die Vorsorgevollmacht die wichtigste Rechtserklärung, die es gibt. Dies ist den meisten Personen immer noch nicht bekannt. Dabei handelt es sich um eine rechtlich komplexe Erklärung, die sich nur vor dem Betreuungsgericht durchsetzt, wenn sie inhaltlich sorgfältig ausgestaltet ist.

Die Praxis zeigt, dass hieran sowohl viele Vorsorgevollmacht-Formulare, aber auch notarielle Vorsorgevollmachten scheitern. Wir erstellen mit Ihnen in mehreren Beratungsschritte Ihre individuelle Vorsorgevollmacht, damit Sie ausreichend abgesichert sind.

In diesem Zusammenhang regeln wir darüber hinaus die Betreuungsverfügung (hilfsweise Festlegung der Person eines gesetzlichen Betreuers), die Patientenverfügung (Behandlungsanweisungen an Ärzte) und die Sorgerechtsverfügung (betreffend das Sorgerecht für minderjährige Kinder).

Vorsorgevollmacht Durchsetzung
Vorsorgevollmacht Durchsetzung

Die Praxis zeigt, dass es für Vorsorgebevollmächtige häufig schwierig ist, ihre Rechtsposition durchzusetzen, insbesondere gegenüber (1) Banken, (2) Betreuungsgerichten und (3) Dritten, die Anspruchsgegner sind.

Wir übernehmen die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Vorsorgebevollmächtigten, um dieses Risiko aufzufangen.

Hierzu gehört insbesondere die Situation, dass sich mehrere Vorsorgebevollmächtigte über differente Vollmacht streiten. Wir beraten zu den zivilrechtlichen Auswirkungen und prüfen etwaige Gutachten zur Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, die in solchen Sachverhalten häufig relevant sind.

Informationsmaterial Betreuungsrecht: 
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