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Erbrecht

Wir beraten zu allen Themen des klassischen Erbrechts, insbesondere mit Blick auf die Testamentsgestaltung (vor dem Erbfall) und die typischen Fragestellungen zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und dem Geltendmachen von Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen (nach dem Erbfall). In allen Bereichen übernehmen wir die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.

Wie wir Ihnen weiterhelfen können: 

Vor dem Erbfall

Die erbrechtliche Beratung vor dem Erbfall bezieht sich insbesondere auf zwei Bereiche und zwar (1) die rechtsgestaltende Tätigkeit und (2) die vorausschauende Besprechung von Erbfall-Szenarien.

Beratung vor dem Erbfall (1): die rechtsgestaltende Tätigkeit

In diesem Bereich besprechen wir, welche erbrechtlichen Regelungen in Ihrer persönlichen Situation sinnvoll sind. Hierzu werten wir Ihre erbrechtliche, familien-rechtliche und wirtschaftliche Situation aus. Typischerweise mündet diese Beratung in die Erstellung eines Testaments (einseitig oder in Gestalt eines Ehegatten-testaments). In besonderen Sachverhalten beraten wir auch hin zu einem Erb-vertrag.

Mit Blick auf die ab dem 17.08.2015 auf alle Erbfälle in Deutschland anwendbare EU-Erbrechtsverordnung besteht nunmehr die Notwendigkeit, dass jede Person eine testamentarische Verfügung erstellt, um spätere Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Im Rahmen einer solchen Regelung kann eine Rechtswahl hin zum deutschen Erbrecht getroffen werden.

Wir ergänzen die Beratung hin zu einer testamentarischen Verfügung dadurch, indem wir prüfen, ob z. B. (1) eine Entscheidung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Immobilienübertragung zu Lebzeiten) sinnvoll ist, (2) erbrechtlich weitere Erklärungen sinnvoll sind (z. B. notarieller Pflichtteilsverzicht) oder ergänzend familienrechtliche Regelungen zu beachten sind (z. B. im Rahmen eines Ehevertrags).

In diesem Zusammenhang prüfen wir auch bereits vorliegende Erklärungen auf ihren rechtlichen Bestand und die jeweilige Reichweite. Dies betrifft sowohl schon existente testamentarische Verfügungen, als auch Ehe- und Erbverträge, Schenkungs- bzw. Übergabeverträge und notarielle Pflichtteilsverzichtserklärungen.

Beratung vor dem Erbfall (2): zukünftige Erbfall-Szenarien

Insbesondere wenn ein zukünftiger Erbfall komplex sein wird, ist es sinnvoll, bereits mit zeitlichem Vorlauf kritische Fragen zu klären. Dies betrifft vor allem folgende Beispiele.

Beispiel 1: Abwicklung nach dem Erbfall

Die Abwicklung nach dem Erbfall kann vielfach schwierig sein, z. B. wegen des Bestehens einer großgliedrigen Erbengemeinschaft, dem Bedienen von Pflichtteils- und Vermächtisansprüchen, dem Bezug zu ausländischem Recht oder Vermögen. Sinnvollerweiser sind diese Fragestellungen schon vorab zu klären.

Beispiel 2: Ausschlagung

Ist der Erbfall bereits eingetreten, läuft eine kurze Ausschlagungsfrist, im Rahmen derer kaum eine rechtlich und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung getroffen werden kann. Eine Ausschlagung kann taktisch bei einer für den Erben rechtlich nachteiligen oder wirtschaftlich bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass sinnvoll sein.

Beispiel 3: Vorwegnahme von Vermögensübertragungen

Nach einem Erbfall kann die Möglichkeit zur Vermögensübertragung vielfältig eingeschränkt sein, z. B. durch widerstreitende Testamente, die Notwendigkeit eines Erbscheins oder die Mitwirkungsnotwendigkeit von Miterben oder anderweitig Beteiligten. In diesen Sachverhalten prüfen wir, ob diese Probleme durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten vermieden werden können.

Vor dem Erbfall
Nach dem Erbfall
Nach dem Erbfall

Die erbrechtliche Beratung vor dem Erbfall bezieht sich insbesondere auf zwei Bereiche und zwar (1) die rechtsgestaltende Tätigkeit und (2) die vorausschauende Besprechung von Erbfall-Szenarien.

Beratung vor dem Erbfall (1): die rechtsgestaltende Tätigkeit

In diesem Bereich besprechen wir, welche erbrechtlichen Regelungen in Ihrer persönlichen Situation sinnvoll sind. Hierzu werten wir Ihre erbrechtliche, familienrechtliche und wirtschaftliche Situation aus. Typischerweise mündet diese Beratung in die Erstellung eines Testaments (einseitig oder in Gestalt eines Ehegattentestaments). In besonderen Sachverhalten beraten wir auch hin zu einem Erbvertrag.

Mit Blick auf die ab dem 17.08.2015 auf alle Erbfälle in Deutschland anwendbare EU-Erbrechtsverordnung besteht nunmehr die Notwendigkeit, dass jede Person eine testamentarische Verfügung erstellt, um spätere Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Im Rahmen einer solchen Regelung kann eine Rechtswahl hin zum deutschen Erbrecht getroffen werden.

Wir ergänzen die Beratung hin zu einer testamentarischen Verfügung dadurch, indem wir prüfen, ob z. B. (1) eine Entscheidung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Immobilienübertragung zu Lebzeiten) sinnvoll ist, (2) erbrechtlich weitere Erklärungen sinnvoll sind (z. B. notarieller Pflichtteilsverzicht) oder ergänzend familienrechtliche Regelungen zu beachten sind (z. B. im Rahmen eines Ehevertrags).

In diesem Zusammenhang prüfen wir auch bereits vorliegende Erklärungen auf ihren rechtlichen Bestand und die jeweilige Reichweite. Dies betrifft sowohl schon existente testamentarische Verfügungen, als auch Ehe- und Erbverträge, Schenkungs- bzw. Übergabeverträge und notarielle Pflichtteilsverzichtserklärungen.

Beratung vor dem Erbfall (2): zukünftige Erbfall-Szenarien

Insbesondere wenn ein zukünftiger Erbfall komplex sein wird, ist es sinnvoll, bereits mit zeitlichem Vorlauf kritische Fragen zu klären. Dies betrifft vor allem folgende Beispiele.

Beispiel 1: Abwicklung nach dem Erbfall

Die Abwicklung nach dem Erbfall kann vielfach schwierig sein, z. B. wegen des Bestehens einer großgliedrigen Erbengemeinschaft, dem Bedienen von Pflichtteils- und Vermächtisansprüchen, dem Bezug zu ausländischem Recht oder Vermögen. Sinnvollerweiser sind diese Fragestellungen schon vorab zu klären.

Beispiel (2): Ausschlagung

Ist der Erbfall bereits eingetreten, läuft eine kurze Ausschlagungsfrist, im Rahmen derer kaum eine rechtlich und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung getroffen werden kann. Eine Ausschlagung kann taktisch bei einer für den Erben rechtlich nachteiligen oder wirtschaftlich bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass sinnvoll sein.

Beispiel (3): Vorwegnahme von Vermögensübertragungen

Nach einem Erbfall kann die Möglichkeit zur Vermögensübertragung vielfältig eingeschränkt sein, z. B. durch widerstreitende Testamente, die Notwendigkeit eines Erbscheins oder die Mitwirkungsnotwendigkeit von Miterben oder anderweitig Beteiligten. In diesen Sachverhalten prüfen wir, ob diese Probleme durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten vermieden werden können.

Erbschleicher Fälle
Erbschleicher Faelle

Der Begriff des Erbschleichens ist gesetzlich weder definiert, noch gesellschaftlich klar eingeteilt. Zu diesem Thema gibt es weder einen umfangreichen Katalog an gesetzlichen Vorschriften, noch ausreichende Rechtsprechungsnachweise, die Betroffenen eine Hilfestellung geben können. Wir sind in diesem Bereich spezialisiert, da wir aufgrund unserer langjährigen und deutschlandweiten Tätigkeit die Grundprobleme aus den meist einhergehenden Themen (1) Betreuungsrecht, (2) Erbrecht, (3) medizinische Situation der betroffenen Person kennen.

Erbschleichen kann allgemein als Vorgang verstanden werden, bei der eine Person versucht, den potentiellen Erblasser (in unredlicher Art und Weise) zu beeinflussen, um sich über einen Erbvertrag, ein Testament oder gar eine Schenkung zu Lebzeiten Teile des Vermögens dieses potentiellen Erblassers zu verschaffen, das er im Rahmen der gesetzlichen oder vielleicht auch bisher testamentarisch gesicherten Erfolge nicht erhalten hätte.

Unsere Praxis belegt, dass es kaum eine Konstellation gibt, in der es nicht zu einer Erbschleicher-Situation kommen kann. Sowohl Sachverhalte innerhalb der Familie, als auch Situationen, in der der betroffenen Person ein tauglicher Ansprechpartner fehlt, kommen in Betracht.

Wir vertreten dabei in folgenden Konstallationen.

Konstellation 1: vor dem Erbfall

Vor dem Erbfall stellen meist Familienangehörige, Nachbarn oder Freunde fest, dass eine Erbschleicher-Situation vorliegt, z. B. wenn die betroffene Person Vermögen weggibt, der Erbschleicher sich ein gesetzliches Erbrecht über eine Heirat oder Adoption holen will oder die betroffene Person zu einem Testament oder Erbvertrag überredet wird. In diesen Sachverhalten prüfen wir, welche Rechtsschritte gegen die Erberschleicherung vor dem Erbfall gangbar sind (a) und wie sich die Familie bereits vorbereitend auf den zukünftigen Erbfall verhalten soll, um etwaige Gerichtsverfahren bestmöglich vorzubereiten (b).

Konstellation 2: nach dem Erbfall

Nach der Erbfall geht es zumeist darum, die geschädigten Familienangehörigen außergerichtlich und gerichtlich gegenüber der Erbschleicherperson zu vertreten. Dabei gibt es zum einen den Fall, dass die Familienangehörigen zwar geerbt haben, der Nachlass aber durch die Erbschleicherperson bereits zu Lebzeiten ausgehöhlt worden ist (a) oder, dass die Familienangehörigen zum Teil oder ganz vom Erbe ausgeschlossen sind, da ein Testament oder Erbvertrag zugunsten der Erbschleicher-Person vorliegt (b).

Wir prüfen jedwede Ansprüche in diesen Sachverhalten, insbesondere mit Blick auf eine Anfechtung des Testaments oder Erbvertrag, den Angriff gegen diese letztwillige Verfügung wegen einer Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit der Erblasserperson, etwaige Pflichtteilsansprüche der Familienangehörigen, Straftatbestände in Bezug auf die Erbschleicher-Situation.

Internationales Erbrecht
Internationales Erbrecht

Der Begriff des Internationalen Erbrechts bezieht sich auf Sachverhalte, die zu einer Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts führen können. Dieses Thema stellt sich in folgenden Situationen.

Situation 1: ausländische Staatsangehörigkeit des Erblassers

Situation 2: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Ausland

Situation 3: Belegenheit von Vermögen (insbesondere Immobilienvermögen) im Ausland

In diesen drei Sachverhalten ist es sinnvoll, bereits vor dem Erbfall die Rechtslage zu prüfen, damit die testamentarische Regelung mit Blick auf die notwendigen Formvorschriften, die erbrechtlich zu erwartende Rechtslage für die Beteiligten, das behördliche bzw. gerichtliche Nachlassverfahren und die erbschaftssteuerliche Situation geklärt ist. Nach dem Erbfall stellen sich sämtliche Abwicklungsfragen letztlich auch aus Sicht eines etwaigen ausländischen Erbrechts. Ggf. sind auch mehr als zwei Erbrechte zu beachten.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die seit dem 17.08.2015 anwendbare EU-Erbrechtsverordnung, die zu einer weitgehenden Neuregelgung des Internationalen Erbrechts im europäischen Rechtsraum geführt hat.

Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsrecht

Einer der häufigsten Streitpunkte im Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht. Insbesondere in folgenden Situationen ist dieses besonders zu beachten.

Situation 1: Gestaltung von Testament / Erbvertrag unter Beachtung von Pflichtteilsansprüchen

Situation 2: Einbeziehen von Pflichtteilsansprüchen in lebzeitige Übergabeverträge

Situation 3: Abwägung im Erbfall zwischen Erbantritt und Ausschlagung mit Pflichtteilsanspruch

Situation 4: Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Wir beraten in allen Sachverhalten und übernehmen die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung. Insbesondere bei einer Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sind bestimmte Verfahrensabläufe zu beachten, die häufig zu Fehlern und damit zu rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen führen. Dies gilt sowohl für die Situation des Erben als Pflichtteilsschuldner, als auch die Situation des Pflichtteilsgläubigers.

Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist ein ambivalentes Instrument, da sie (a) in vielen Fällen eine sinnvolle Gestaltung darstellt, andererseits aber (b) ebenso häufig eine starke Benachteiligung im Familienkreis bedeuten kann. Wir unterstützen Sie in folgenden Situationen.

Situation 1: Gestaltung einer Testamentsvollstreckung

Im Rahmen der Beratung sprechen wir bei Testamenten und Erbverträgen die Empfehlung aus, ob eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist. Eine sogenannte Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung ist insbesondere bei mehrgliedrigen Erbengemeinschaften empfehlenswert, damit Streit vermieden wird. Eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung ist zu beachten, wenn Erbprätendenten minderjährig sind und der Nachlass somit über einen längeren Zeitraum zu verwalten ist.

In diesem Zusammenhang stehen wir als Testamentsvollstrecker zur Verfügung, um die erbrechtlichen Regelungen des Mandanten bestmöglich umzusetzen.

Situation 2: Testamentsvollstreckung im Streit

Über die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Ausführung der Testamentsvollstreckung und Ansprüche in diesem Zusammenhang gibt es häufig Streit. Wir vertreten sowohl betroffene Testamentsvollstrecker, als auch durch die Testamentsvollstreckung belastete Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer außergerichtlich und gerichtlich.

Testier(un)fähigkeit

Die Frage nach der Testier(un)fähigkeit des Erblassers (respektive der Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei einem Erbvertrag oder einer lebzeitigen Schenkung) führt zu einer komplexen Prüfung, da ein Gericht hierzu in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben muss. Dabei bestehen aber für den Betroffenen, der sich gegen ein Testament oder einen Erbvertrag wendet, zahlreiche Risiken, die wir anhand von Beispielen verdeutlichen.

Beispiel 1: Es wird die falsche Verfahrensart gewählt.

Beispiel 2: Der Betroffene hat keine ausreichenden Informationen zum medizinischen Zustand.

 

Beispiel 3: Das Sachverständigengutachten ist qualitativ nicht gut.

Unsere Aufgabe besteht darin, abhängig vom Einzelfall, von einem Verfahren wegen zu geringer Erfolgsaussichten abzuraten oder Rechtsschritte zu empfehlen. Im zweiteren Fall bereiten wir den Sachverhalt mit der betroffenen Person auf und gewährleisten ein ordnungsgemäßes Prüfverfahren. Dazu gehört, dass wir eine Zeugenliste erstellen, die notwendigen Prüfunterlagen anfordern und die Begutachtung durch den Sachverständigen überwachen und nachprüfen. Wir stellen zudem die notwendigen, weiteren Verfahrensanträge, um zu verhindern, dass der Nachlass während eines mehrjährigen Gerichtsverfahrens nicht wirtschaftlich geschädigt wird.

In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die parallele Frage, ob ein handschriftliches Testament nicht unabhängig von der Frage der Testier(un)fähigkeit wegen eines Formmangels unwirksam ist. Auch dies prüfen wir mit Blick auf eine etwaig fehlende Eigenhändigkeit des Testamentstextes bzw. der Unterschrift. Hierzu wird dann die Möglichkeit eines Schriftgutachtens besprochen.

Testier(un)fähigkeit
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