Kurznachricht zu BGH, 23.10.2024 - XII ZB 6/24
Bei der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts eines Kindes gegenüber seinen Eltern im Rahmen des Elternunterhalts nach dem Inkrafttreten des § 94 Abs. 1a SGB XII in der Fassung von Art. 1 Nr. 8 Angehörigen-Entlastungsgesetz ist zu berücksichtigen, dass bei Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII durch das unterhaltspflichtige Kind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeht, und nicht lediglich derjenige Teil, der auf das über 100.000 € liegende Einkommen Bezug nimmt. Demnach kann nicht mit der Annahme des Beschwerdegerichts konform gegangen werden, dass der Unterhaltspflichtige für seinen eigenen angemessenen Unterhalt mindestens den Betrag benötigt, der sich als Nettoverdienst aus einer Erwerbstätigkeit mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € erzielen lässt. Dies würde vielmehr zu einer erheblichen und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € führen. Der Umstand, dass der Sozialhilfeträger für gewährte Hilfen in den Zeiträumen seit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes keinen Rückgriff auf die durch die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € privilegierten Kinder mehr nehmen kann, hat keine Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern. (Quelle: WoltersKluwer)
Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Christoph Wolters ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Familienrecht und darüber hinaus zertifizierter Verfahrensbeistand. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Familienrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Wolters unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Familienrechts. Dazu gehören unter anderem Themen wie Ehevertrag, Scheidung, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Unterhalt (einschließlich Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt), Schutz vor häuslicher Gewalt, sowie internationale Aspekte des Familienrechts.
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