Folgenden Fall zum Trennungsunterhalt hatte das Oberlandesgericht Naumburg zu entscheiden ( Hinweisbeschluss vom 16.09.2024 Az: 4 UF 31/24 ):
Der Antragsteller fordert von der Antragsgegnerin im Rahmen eines Stufenantrags Trennungsunterhalt für die Zeit vor der Scheidung, die am 24. März 2018 rechtskräftig wurde. Bereits im Jahr 2016 hatte der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von ursprünglich 2.333,46 €, später reduziert auf 1.922,06 €, geltend gemacht. Das Amtsgericht Quedlinburg lehnte diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, der Anspruch sei verwirkt.
Mit einem weiteren Antrag vom 1. März 2018 verlangte der Antragsteller Auskunft und bezifferten Unterhalt rückwirkend für den Zeitraum April 2016 bis zur Scheidung. Konkret forderte er für April bis Dezember 2016 einen Betrag von 20.997 € und für Januar 2017 bis März 2018 weitere 60.345 €, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Antragsgegnerin beantragte, die Anträge abzuweisen. Das Familiengericht wies in einem Beschluss vom 22. Februar 2024 die Forderungen erneut zurück. Es erklärte, dass der Unterhaltsanspruch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 verwirkt sei und dass der Antragsteller für die restliche Zeit bis zur Scheidung seine Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen habe. Besonders betonte das Gericht, dass der Antragsteller keine detaillierten Angaben zu seinen Einkünften gemacht habe, die als Nachweis für seinen Anspruch erforderlich gewesen wären.
Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, da er die Verwirkungsannahme für falsch hält und bemängelte, dass das Familiengericht die Einkommensverhältnisse beider Parteien nicht ausreichend geprüft habe. In seiner Beschwerdebegründung wies er auf vermeintliche Fehler des Gerichts hin, die er als rechtswidrig ansah. Er argumentierte, dass die Untätigkeit zwischen 2016 und 2018 nicht als Verwirkungsgrundlage gelten könne und dass das Gericht die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse besser hätte untersuchen müssen.
Das Oberlandesgericht wies in dem Hinweisbeschluss darauf hin, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Argumentation stützt sich auf allgemeine Verwirkungsgrundsätze, wonach ein Anspruch als verwirkt gelten kann, wenn der Berechtigte ihn längere Zeit nicht geltend gemacht hat, sodass die Gegenseite davon ausgehen konnte, dass er nicht mehr erhoben würde. Laut Gericht hätte der Antragsteller den Unterhaltsanspruch nach der Ablehnung des ersten Antrags 2016 zeitnah weiterverfolgen sollen, anstatt zwei Jahre abzuwarten. Auch für den Zeitraum ab Januar 2017 fehlte es an hinreichender Darlegung seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und an Beweisen für seine Bedürftigkeit. Das Gericht stellte klar, dass der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, sein eigenes Einkommen und eine etwaige Erwerbsobliegenheit im Detail offenzulegen.
Insgesamt zeigt dieser Fall die Komplexität und Strenge der Anforderungen, die an die Geltendmachung eines Trennungsunterhaltsanspruchs gestellt werden. Die Anforderungen der Verwirkung und der Nachweisführung zur Bedürftigkeit erfordern, dass Ansprüche auf Unterhalt zeitnah und vollständig geltend gemacht werden, um Erfolgsaussichten zu haben.
Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Christoph Wolters ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Familienrecht und darüber hinaus zertifizierter Verfahrensbeistand. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Familienrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Wolters unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Familienrechts. Dazu gehören unter anderem Themen wie Ehevertrag, Scheidung, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Unterhalt (einschließlich Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt), Schutz vor häuslicher Gewalt, sowie internationale Aspekte des Familienrechts.
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